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Impressum, AGB und Bildnachweis

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Tischlermeister
Harald Bieber
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3.   Urheber- und Kennzeichenrecht
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4.   Datenschutz (siehe auch Datenschutzerklärung unter Datenschutz)
     
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)

1.     Grundsätzliches
         Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob ich als Auftragnehmer
         oder Auftraggeber Vertragspartei werde. Den AGB entgegenstehende, abweichende
         Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht
         bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2.     Weitere Vertragsgrundlagen

2.1   Auftragsannahme
         Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des
         Auftraggebers von meinem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit
         der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
 
2.2    Lieferverzögerung
          Wird die von mir geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,   
          unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Liefe-
          ranten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
          vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unange-
          messen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurück-
          treten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten
          hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf
          den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegan-              gen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ich behalte mir die Geltend-
          machung weiterer Verzögerungskosten vor.
 
2.3    Mangelrüge
         Offensichtliche Mängel meiner Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen
         nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
         Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel
         nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handels-
         kauf bleiben unberührt.
 
2.4.  Mangelverjährung
         Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die
         Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt
         eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person
         des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz
         oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens,
         des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer
         den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
         Liefergegenstandes übernommen hat.
 
2.5   Umsetzung der Gewährleistung
         Bei berechtigten Mängelrügen habe ich die Wahl, entweder die mangelhaften
         Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
         beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange ich meinen Verpflichtungen
         auf Behebung der Mängel nachkomme, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die
         Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
         sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
         oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
         Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängig-
         machung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über
         den Bezug beweglicher Sachen.
 
2.6.   Aus- und Einbaukosten
          Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltend-
          machung von Aus- und Einbaukosten.

2.7.   Anlieferung
          Beim Anliefern setze ich voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
          fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
          erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden geson-
          dert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
          Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und
          gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung meiner Arbeiten oder der
          von mir beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu
          vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrkosten)
          in Rechnung gestellt.
 
2.8    Abschlagszahlung
          Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann ich für Teilleistungen in Höhe des
          Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.
 
3.      Förmliche Abnahme
         Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
         auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
         Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
         Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4.     Pauschalierter Schadensersatz
         Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so bin ich berechtigt,
         10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht
         erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem
         Nachweis kann ich auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber
         bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.     Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1   Ich weise darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit Wartungsarbeiten
         durchzuführen sind, insbesondere: – Beschläge und gängige Bauteile sind zu
         kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu
         kontrollieren – Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
         sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzube-
         handeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
         anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funk-
         tionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche
         entstehen.

5.2   Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energe-
         tische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raum-
         luftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche
         Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.
         Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die
         nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftrag-
         geber/Bauherrn zu veranlassen ist.
 
5.3   Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
         (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit
         diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe
         und Ähnliches) liegen und üblich sind.
 
 5.4   Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B. Fenster,
          Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
          Temperatur) Sorge zu tragen.

6.       Ausschluss der Aufrechnung
          Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
          Forderungen ist ausgeschlossen.
 
7.      Eigentumsvorbehalt
7.1    Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung mein
          Eigentum.

7.2    Der Auftraggeber ist verpflichtet, mir Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegen-
          stände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
          Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
          unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
          verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
 
7.3    Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
          dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
          weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
          gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswer-
          tes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an mich abgetreten. Bei Wertveräuße-
          rung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abneh-
          mer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentums-
          vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an mich ab.
         
7.4    Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
          Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus
          einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden
          Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
          mit allen Nebenrechten an mich ab.

7.5    Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
          Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
          eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
          angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes
          der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an mich ab. Bei
          Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen
          Gegenständen durch den Auftraggeber steht mir das Miteigentum an der neuen Sache
          zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der
          übrigen Gegenstände.

8.      Eigentums- und Urheberrecht
         An Vorkostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten ich mir
         meinen Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne meine Zustimmung weder
         genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im
         Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
 
9.     Streitbeilegung
         Ich bin weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
         Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

10.   Gerichtsstand
         Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der
         Geschäftssitz meines Unternehmens.
 
11.    Änderung der AGB

11.1  Ich behalte mir das Recht vor, Änderungen eines Teils oder der ganzen Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen.

11.2  Jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt mit der Veröffentlichung
          auf dieser Website in Kraft.


12.    Salvatorische Klausel
          Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
          übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 


13.    Datenschutz (siehe auch Datenschutzerklärung unter Datenschutz)
         
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018 

Bildnachweis: Jordan Sanchez on Unsplash

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